Recht & Regeln

Rotes Pickerl: Was sich für Oldtimer-Besitzer bei der §57a-Begutachtung ändert

Beim roten Pickerl bleibt für Oldtimer das Zwei-Jahres-Intervall bestehen – die große 4-2-2-2-1-Regel gilt nicht. Doch die viermonatige Nachfrist bei der §57a-Begutachtung soll wegfallen.

· 3 min Lesezeit· Ortungplus Redaktion

Bei der österreichischen §57a-Begutachtung – besser bekannt als „Pickerl" – stehen Änderungen an. Viele Fahrzeughalter hören derzeit von längeren Prüfintervallen. Für Oldtimer-Besitzer ist aber wichtig: Die große 4-2-2-2-1-Regel betrifft nicht das rote Pickerl für historische Fahrzeuge.

Für historische Fahrzeuge bleibt der Grundsatz bestehen: Oldtimer mit rotem Pickerl müssen weiterhin alle zwei Jahre zur Begutachtung. Eine automatische Verlängerung des Prüfintervalls gibt es für diese Fahrzeuge nicht.

Das ändert sich: Die Nachfrist fällt weg

Die wichtigste Änderung für Oldtimer-Besitzer betrifft nicht das Zwei-Jahres-Intervall, sondern den Zeitraum rund um die Fälligkeit.

Bisher konnte die §57a-Begutachtung bei historischen Fahrzeugen im Regelfall einen Monat vor und bis zu vier Monate nach dem gelochten Begutachtungsmonat durchgeführt werden. Diese viermonatige Nachfrist soll künftig entfallen.

Stattdessen soll die Begutachtung bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat möglich sein. Nach hinten soll es keine Überziehung mehr geben.

Das bedeutet praktisch: Wer sein rotes Pickerl zu spät macht, hat künftig kein viermonatiges Zeitpolster mehr.

Warum das gerade für Oldtimer wichtig ist

Für Oldtimer-Besitzer ist diese Änderung besonders relevant, weil viele historische Fahrzeuge saisonal genutzt werden. Viele stehen über den Winter abgemeldet, eingewintert oder zumindest unbewegt in der Garage.

Fällt der Begutachtungsmonat in eine ungünstige Jahreszeit, muss man künftig früher planen. Wer bisher auf die Nachfrist gesetzt hat, sollte seine Abläufe entsprechend anpassen.

Fazit

Für Besitzer historischer Fahrzeuge gibt es keine Verlängerung des roten Pickerl-Intervalls. Das rote Pickerl bleibt beim Zwei-Jahres-Rhythmus.

Die echte Änderung liegt bei der Frist: Die bisherige viermonatige Nachfrist soll wegfallen. Dafür kann die Begutachtung künftig bis zu vier Monate vor Fälligkeit erledigt werden.

Oldtimer-Besitzer sollten daher nicht auf den letzten Moment warten und ihre §57a-Begutachtung rechtzeitig einplanen.

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